Handy- und Smartwatch-Verbot in der Schule und auf dem Schulgelände (VV-Schulbetrieb - VVSchulB)

Sehr geehrte Eltern,

wie wir feststellen konnten, besitzen die Schüler immer häufiger eine Smartwatch als Ergänzung oder Alternative zum Smartphone. Diese Modelle sollen viele Vorteile bieten wie eine leichte Bedienung und einfache Kontaktmöglichkeiten.

An Schulen bringen diese interaktiven Uhren allerdings einige Probleme mit sich:

  1. Kinder werden im Unterricht gestört, weil sie angerufen werden oder Nachrichten empfangen oder verschicken können.

  2. Interaktive Uhren haben oft eine Foto- oder Videofunktion, sowie eine Diktierfunktion. Viele Kinder sind im Umgang mit diesen Uhren überfordert und es kommt zu unerlaubten Foto- oder Filmaufnahmen von Lehrkräften und Mitschülern oder Mitschülerinnen und damit zum Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild.

  3. Smartwatches können über eine Abhörfunktion verfügen. Dies verstößt gegen den Datenschutz. Die Bundesnetzagentur weist die Schulen darauf hin, Smartwatches, die über eine Abhörfunktion verfügen, den Schülern und Schülerinnen sofort abzunehmen.

 

Laut Hausordnung und der neuen VV-Schulbetrieb ist das Verwenden von Smartphones bzw. Handys im Schulbetrieb der Grundschule verboten. Das gilt auch für diese Art von Uhren. Bitte beachte Sie, dass wir ein generelles Verbot für Smartwatches aussprechen, da es uns unmöglich ist, jeden Tag zu überprüfen, ob die Geräte auch deaktiviert sind.

 

Ihr Kind wird darüber belehrt, dass die Smartwatch und das Handy vor Unterrichtsbeginn ausgeschaltet werden muss und für die Dauer des Unterrichts in der Schultasche verbleibt. Bei Zuwiderhandlungen sind die Pädagogen berechtigt, die Smartwatch oder das Handy einzuziehen. Die Geräte können dann von den Eltern im Sekretariat abgeholt werden. Bitte beachten Sie hier die Öffnungszeiten.

 

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

 

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Am 01.10.2024 wurde durch die Schulkonferenz der Elblandgrundschule eine Änderung in der Schul- und Hausordnung mit folgendem Ergänzung beschlossen:

8.5  Hausaufgaben bei Krankheit

 

Kranke Schülerinnen und Schüler oder deren Eltern können sich bei den Mitschülerinnen und Mitschülern über die Unterrichtsinhalte informieren und müssen nach der Genesung in Absprache mit den Lehrkräften diese nacharbeiten. 

In der Klasse können Partnerschaften abgesprochen bzw. festgelegt werden, welches Kind Aufgaben und Arbeitsmaterialien zum kranken Kind bringen soll. Ob ein Kind während seiner Krankheit Aufgaben bearbeitet, entscheiden je nach Art und Dauer der Krankheit die Eltern. 

Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer längerfristigen Erkrankung die Schule nicht besuchen können, haben Anspruch auf Hausunterricht. Dieser kann zu Hause, im Krankenhaus oder in anderen geeigneten Räumen stattfinden (ab der 3. Woche bei Krankheit von mind. 6 Wochen / Antrag an Schulamt über Schulleitung / (VV-Kranke Schüler)).