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Schul- und Hausordnung der Elblandgrundschule Wittenberge

Das Lernen ist unsere Hauptarbeit. Dazu benötigen wir an unserer Grundschule freundliche Ruhe, Höflichkeit und ein gutes Miteinanderumgehen.

 

1. Vorbemerkungen

 

1. Das Zusammenleben in einer Schule kann nur dann weitgehend reibungslos verlaufen, wenn jeder Einzelne sich an bestimmte Regeln hält und als Mitglied dieser Gemeinschaft bereit ist, Rücksicht auf die anderen zu nehmen.

Die Schulordnung dient dieser Regelung des Schulbetriebes und ist für alle am Schulleben beteiligten Personen maßgebend.

Sie ist von der Schulkonferenz beschlossen und darf nur von dieser geändert oder aufgehoben werden.

 

2. Beim Erstellen der Schulordnung gehen alle Gruppen davon aus, dass Toleranz, Rücksichtnahme und Verständnisbereitschaft die Merkmale des sozialen Verhaltens sind.

 

3. Die Klassenlehrerin und der Klassenlehrer bespricht den Inhalt dieses Textes zu Beginn eines jeden Schuljahres ausführlich mit ihren/seinen Schülerinnen und Schülern und hilft ihnen, die Notwendigkeit der Einhaltung aller Regeln einzusehen. Dieses ist aktenkundig zu machen. Auf der ersten Elternversammlung in Klasse 1 erhalten die Eltern die Kurzform der Schul- und Hausordnung. Der Klassenleiter informiert zu Beginn des Schuljahres die Elternversammlung über die Schul- und Hausordnung.

 

4. Treten Probleme zwischen Schülern oder zwischen Erwachsenen und Schülern auf, versuchen sie zunächst, sich mit dem Betreffenden selbst zu einigen. Sollte dies nicht gelingen, wendet sich der Schüler an den Klassensprecher oder den Klassenleiter. Erst danach sollte die Schulleiterin oder der Schulleiter zu Rate gezogen werden.

Als Vertrauensperson steht außerdem für alle Probleme die Sozialarbeiterin zur Verfügung.

 

5. Um das Mitspracherecht der Schülerinnen und Schüler zu fördern, finden regelmäßig Beratungen mit den Klassensprechern statt. Die Kinder werden aktiv in den Ablauf des Schuljahres mit einbezogen – sie übernehmen u. a. solche Aufgaben wie die Buchausleihe, Unterstützung der Aufsicht habenden Lehrer.

 

2. Allgemeines

 

Jede Schülerin und jeder Schüler erscheint pünktlich und vorbereitet zum Unterricht. Er ist spätestens 10 Minuten vor Beginn im Unterrichtsraum.

 

1. Std. 07.30 – 08.15 Uhr

2. Std. 08.30 – 09.15 Uhr

3. Std. 09.25 – 10.10 Uhr

4. Std. 10.35 – 11.20 Uhr

5. Std. 11.30 – 12.15 Uhr

6. Std. 12.25 – 13.10 Uhr

7. Std. 13.40 – 14.25 Uhr

 

2.2. Der Einlass der Schüler erfolgt ab 7.00 Uhr. Beginnt der Unterricht nicht in der ersten Stunde, so darf die Schule von den Schülerinnen und Schülern mit Beginn der Pause betreten werden.

 

2.3. Störungen des Unterrichtes sind in keiner Weise zulässig.

Bei Problemen besteht die Möglichkeit, sich im Sekretariat zu melden.

 

2.4. Die Ordnungsdienste in jeder Klasse sorgen für Ordnung in den Räumen. Die Tafel ist zu säubern. Der Ordnungsdienst verlässt zuletzt den Klassenraum. Im Klassenbuch werden die Ordnungsdienst habenden Schüler benannt und durch die Lehrkraft kontrolliert.

 

2.5. Wer mit dem Fahrrad zur Schule kommt, stellt dies ausschließlich im Fahrradstand ab. Ein Befahren des Schulgeländes ist nicht gestattet.

 

2.6. Um der Verletzungsgefahr zu begegnen, darf im Gebäude nicht

getobt werden.

 

2.7. Zur Schule dürfen nicht mitgebracht werden:

 

Hieb- und Stichwaffen, Streichhölzer, Feuerzeuge, pyrotechnische Erzeugnisse, Waffen und waffenähnliches Spielzeug, Alkohol, Zigaretten, Drogen, Laserpointer, Handys (Ausnahmen können durch den Klassenleiter genehmigt werden.)

 

Für Dinge, die nicht zum Schulbetrieb benötigt werden, wird keine Haftung übernommen.

 

2.8 In der Schule sind von den Schülerinnen und Schülern Wechselschuhe zu tragen.

 

2.9. Unfälle jeder Art sind sofort dem jeweiligen Lehrer zu melden.

 

2.10 Jeder Lehrer und Erzieher fühlt sich für alle Schüler verantwortlich

und kommt der Aufsichtspflicht umfassend nach.

 

2.11  Handys und Smartwatches müssen vor Unterrichtsbeginn ausgeschaltet werden und für die Dauer des Unterrichts in der Schultasche verbleiben. Bei Zuwiderhandlungen sind die Pädagogen berechtigt, die Smartwatch oder das Handy einzuziehen. Die Geräte können dann von den Eltern im Sekretariat abgeholt werden.

 

 

3. Pausenregelung

 

3.1. In der großen Pause und nach Unterrichtsschluss gehen die Schüler selbständig in die Garderoben. Ausnahmen werden in Absprachen zwischen Klassen- und Fachlehrer sowie Horterzieher festgelegt.

 

3.2 In den kleinen Pausen bleiben die Schülerinnen und Schüler in ihren Klassen- bzw. Fachräumen.

Muss der Raum gewechselt werden, ist diese Pause dazu zu nutzen, um pünktlich zur folgenden Stunde im neuen Raum zu erscheinen.

Das Betreten der Fachräume und der Turnhalle ist nur in Begleitung der Lehrkräfte gestattet.

In der Frühstückspause bleiben alle Schüler im Raum und nehmen ruhig ihr Frühstück am Platz ein.

 

3.3 Das Schulgrundstück darf aus versicherungsrechtlichen Gründen (Haftung) während der gesamten Unterrichtszeit, einschließlich der großen Pause, von den Schülerinnen und Schülern nicht verlassen werden.

Über Ausnahmen entscheidet die Aufsicht oder die Klassenlehrerin bzw. der Klassenlehrer.

 

3.4 Bei schlechtem Wetter wird in den großen Pausen durch Klingelzeichen das Verbleiben in den Räumen angezeigt. Schülerinnen und Schüler dürfen sich dann in dem Raum aufhalten, in dem sie den nachfolgenden Unterricht haben. Aufsicht ist von der Lehrerin bzw. dem Lehrer zu führen, der in der folgenden Stunde Unterricht hat.

 

4.4 Nur Schüler mit Spielgeräten dürfen sich während der großen Pause auf dem Spielehof aufhalten.

 

5. Ordnung

 

5.1 Jede Schülerin und jeder Schüler ist mitverantwortlich dafür, dass die notwendige Ordnung und Sauberkeit im gesamten Schulbereich – innen und außen – gewahrt bleibt.

 

5.2 Zur Entlastung der Reinigungskräfte stellen die Schülerinnen und Schüler nach der letzten Unterrichtsstunde die Stühle hoch, ebenso die Schuhe in den Garderoben.

 

5.3 Beschädigungen jeder Art und Verunreinigungen auf dem Schulgelände sind sofort durch SuS bzw. Lehrerinnen und Lehrer dem Hausmeister zu melden. Die Verursacherin oder der Verursacher haftet für mutwillige Beschädigungen bzw. wird zur Wiedergutmachung des Schadens verpflichtet.

 

5.4 Wenn die Fachlehrerin oder der Fachlehrer 5 Minuten nach Stundenbeginn noch nicht erschienen sein sollte, geht der Klassensprecher ins Sekretariat und meldet dies.

 

6. Schulversäumnisse

 

6.1 Schulversäumnisse müssen in jedem Fall, also auch für einzelne Stunden, von den Erziehungsberechtigten bei der Klassenlehrerin bzw. dem Klassenlehrer begründet werden.

 

6.2 Fehlt eine Schülerin oder ein Schüler längere Zeit, so muss die Schule am 1. Tag des Fehlens bis 08.00 Uhr durch die Erziehungsberechtigten benachrichtigt werden. Bei Beendigung des Fernbleibens teilen die Erziehungsberechtigten der Schule schriftlich den Grund dafür mit.

 

6.3 Beurlaubungen bis zu 3 Tagen im Schuljahr werden bei der Klassenlehrerin bzw. dem Klassenlehrer, Beurlaubungen bis zu 4 Wochen bei der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter unter Angabe der Gründe rechtzeitig beantragt. Der Antrag soll 14 Tage vorher bei der Schule eingereicht werden, so dass diesem eine angemessene Bearbeitungsfrist zur Verfügung steht.

Darüber hinausgehende Beurlaubungen entscheidet das Staatliche Schulamt.

 

6.4 Während der Schulzeit erkrankte Kinder sind von den Erziehungsberechtigten oder deren bevollmächtigte Person abzuholen. Schüler der Klassenstufen 5 und 6 dürfen mit Zustimmung der Eltern allein nach Hause gehen.

 

7. Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen

 

7.1 Bei leichteren Verstößen gegen die Schulordnung, bei Beschädigung von Sachen oder bei Verfehlungen anderen Personen gegenüber sollen – unbeschadet der Ersatzansprüche Dritter – direkte und offene Gespräche im Sinne einer Wiedergutmachung geführt werden.

 

Erziehungsmaßnahmen sind insbesondere

 

  • die Eintragung ins Klassenbuch,

  • die Behandlung des Sachverhalts im Unterricht,

  • die persönliche Beratung,

  • die schriftliche Benachrichtigung der Eltern,

  • Gruppengespräche mit Schülern und Eltern,

  • die Übertragung von geeigneten Aufgaben, um das Fehlverhalten

  • zu beheben oder zu mindern,

  • die zeitweise Wegnahme von Gegenständen sowie

  • der zeitweilige Ausschluss aus einer Unterrichtsstunde.

 

Als besondere Erziehungsmaßnahme bei nicht hinreichender Beteiligung der Schülerin oder des Schülers am Unterricht trotz vorheriger Ermahnung kann eine auf den Unterrichtsstoff bezogene Nacharbeit zur häuslichen Bearbeitung oder unter Aufsicht einer Lehrkraft erfolgen.

 

Gegen eine Schülerin oder einen Schüler, die /der erheblich den Unterricht oder den Schulbetrieb stört, ihre/seine Mitschülerinnen/Mitschüler an der Mitarbeit und am Lernen hindert, sie gefährdet oder in anderer Weise die Ordnung oder die Arbeit der Schule beeinträchtig, können die Ordnungsmaßnahmen nach § 64 der Schulordnung getroffen werden.

 

Ordnungsmaßnahmen sind

  • der schriftliche Verweis durch die Klassenlehrerin oder den Klassenleiter oder in besonders schweren Fällen durch die Klassenkonferenz,

  • die Überweisung in eine parallele Klasse oder Unterrichtsgruppe durch die Konferenz der Lehrkräfte,

  • der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht oder von einzelnen schulischen Veranstaltungen bis zu zwei Wochen durch die Klassenkonferenz,

  • die Überweisung in eine andere Schule auf Antrag der Konferenz der Lehrkräfte durch das Staatliche Schulamt,

  • die Entlassung von einer Schule auf Antrag der Konferenz durch das Staatliche Schulamt und

  • die Verweisung von allen Schulen in öffentlicher Trägerschaft des Landes nach Ablauf der Schulpflicht auf Antrag der Konferenz der Lehrkräfte durch das Staatliche Schulamt mit Zustimmung des für die Schule zuständigen Ministeriums.

 

Täuschungsversuch

Bei einem bewussten Täuschungsversuch erhalten die Schüler der 4. – 6. Klassen für ihre schriftliche Arbeit die Note 6 und die Eltern werden benachrichtigt.  Der Schüler erhält vom Lehrer die Möglichkeit, diese Zensur in mündlicher oder schriftlicher Form zu verbessern.

 

8. Hausaufgaben

 

8.1 Erteilung und Kontrolle der Hausaufgaben

Die Voraussetzungen für das Lösen der Hausaufgaben müssen in der Stunde durch den Lehrer geschaffen werden. Die Hausaufgabenerteilung erfolgt nur in der Schule und sollte ins Klassenbuch eingetragen werden. Gleichzeitig ist darauf zu achten, dass sich jeder Schüler die erteilten Hausaufgaben einträgt. Mündliche Hausaufgaben sind farblich zu kennzeichnen. Jeder Lehrer trägt geplante Arbeiten und Kontrollen mindestens zwei Tage vorher ins Klassenbuch ein.

 

8.2 Umfang der Hausaufgaben

Der zeitliche Aufwand für die Erteilung der Hausaufgaben bezogen auf den einzelnen Unterrichtstag soll im Durchschnitt

a) in den Jahrgangsstufen 1 und 2 30 Minuten

b) in den Jahrgangsstufen 3 und 4 45 Minuten

c) in den Jahrgangsstufen 5 und 6 60 Minuten

nicht überschreiten.

 

8.3 Die Erteilung von Hausaufgaben soll nicht erfolgen

  1. zum nächsten Tag an Tagen, an denen Nachmittagsunterricht oder andere schulische Veranstaltungen stattfinden, zu deren Besuch die Schülerinnen und Schüler verpflichtet sind,

  2. von Freitag zu Montag,

  3. von einem Unterrichtstag zum folgenden Unterrichtstag, wenn ein oder mehrere Feiertage oder sonstige unterrichtsfreie Tage dazwischen liegen sowie

  4. über die Ferien,

  5. bei „Hitzefrei“.

 

8.4 Maßnahmen bei nicht erfüllten Hausaufgaben

1. Mal vergessen - Hausaufgabe wird zur nächsten Stunde nachgeholt,

2. Mal vergessen - der Schüler hat die Hausaufgabe nachzuholen,

3. Mal vergessen - der Schüler erhält einen Vermerk im Fach.

Bei vergessenen Hausaufgaben erfolgt stets eine Mitteilung an die Eltern.

Alle genannten Maßnahmen beziehen sich auf ein und dieselbe Hausaufgabe.

 

8.5 Hausaufgaben bei Krankheit

 

Kranke Schülerinnen und Schüler oder deren Eltern können sich bei den Mitschülerinnen und Mitschülern über die Unterrichtsinhalte informieren und müssen nach der Genesung in Absprache mit den Lehrkräften diese nacharbeiten. 

In der Klasse können Partnerschaften abgesprochen bzw. festgelegt werden, welches Kind Aufgaben und Arbeitsmaterialien zum kranken Kind bringen soll. Ob ein Kind während seiner Krankheit Aufgaben bearbeitet, entscheiden je nach Art und Dauer der Krankheit die Eltern. 

Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer längerfristigen Erkrankung die Schule nicht besuchen können, haben Anspruch auf Hausunterricht. Dieser kann zu Hause, im Krankenhaus oder in anderen geeigneten Räumen stattfinden (ab der 3. Woche bei Krankheit von mind. 6 Wochen / Antrag an Schulamt über Schulleitung / (VV-Kranke Schüler)).

 

 

Wittenberge, September 2024

 

Th. Grabau

Schulleiter